Türen oder auch Tore (baurechtlich Abschlüsse genannt) gehören zum anlagentechnischen Brandschutz eines Gebäudes. Brand- und Rauchschutztüren sichern Rettungswege wie Flure und Treppenräume ebenso wie Brandabschnitte oder feuergefährliche Bereiche ab oder sie kommen zum Einsatz, um in längeren Fluren Rauchabschnitte zu bilden. Damit sie bei einem Brand ihre Funktion sicher erfüllen können, müssen Brand- und Rauchschutztüren nach dem manuellen oder automatischen Öffnen immer selbstständig wieder schließen. Ein verhängnisvoller Fehler ist es deshalb, wenn eine solche Tür dauerhaft (z. B. über einen Keil oder durch Anbinden) offengehalten wird. Denn im Brandfall könnten das Feuer oder der Rauch ungehindert in den zu schützenden Bereich gelangen. Sollen Türen z. B. aus organisatorischen Gründen offen bleiben, dann müssen sie mit einer sogenannten Feststellanlage nachgerüstet werden. Im Brandfall wird die Tür dann automatisch über diese Feststellanlage geschlossen. Das Signal zum Schließen der Tür erhält die Feststellanlage über Rauchmelder, die entweder in der Feststellanlage integriert sind oder über der Tür separat angebracht werden – das hängt von den Bedingungen im Bereich der Tür ab.

Unterschied einer dichtschließenden und einer Tür mit Rauschschutzfunktion

Brandschutz- und Rauchschutztüren im Vergleich

Brandschutztüren (baurechtlich auch als Feuerschutzabschluss bezeichnet) sollen das Ausbreiten eines Feuers ausreichend lange (z. B. 30, 60 oder 90 Minuten) verhindern. Brandschutztüren sind mindestens mit einer dreiseitigen Dichtung (dichtschließend) ausgestattet (siehe Bild).

Rauchschutztüren sollen dagegen verhindern, dass Rauch sich schnell verbreitet, z. B. in langen Fluren. Gegenüber den oben beschriebenen Brandschutztüren mit dichtschließender Eigenschaft weisen sie eine vierseitige Dichtung auf (siehe Bild). Auch Brandschutztüren können zusätzlich die Anforderung „rauchdicht“ (4-seitige Dichtung) aufweisen.

Brandschutz- und Rauchschutztüren müssen gekennzeichnet sein. Das Kennzeichnungsschild oder Typenschild (CE-Kennzeichnung) muss an der jeweiligen Tür gut zu sehen sein. Früher waren die Kennzeichnungen meist im unteren Bereich der Türen angebracht. Heute befinden sich diese meist im Bereich des Türfalzes (Bandseite). Häufig sind diese Kennzeichnungsschilder an der Tür entweder nicht mehr lesbar (z. B. mehrfach überstrichen) oder sie fehlen ganz. Formal gesehen ist der Objektbetreiber dann in der Beweispflicht und muss nachweisen, dass die Tür mit den baurechtlich richtigen Eigenschaften verbaut ist.

Nachweispflicht bei Sanierung

Gerade bei einem geplanten Umbau oder der Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes ist es wichtig zu wissen, welche Brandschutz- und Rauchschutztüren am Objekt wo verbaut sind. Fehlt beispielsweise der Nachweis der Türqualität, kann es nötig werden, die Türen auszutauschen.

Stehen in denkmalgeschützten Gebäuden Türen unter Denkmalschutz, können diese nicht einfach durch Brandschutz- und Rauchschutztüren ersetzt werden. Dann gilt es, andere brandschutztechnische Kompensationsmaßnahmen auszuarbeiten und mit der Denkmalschutzbehörde und der Baurechtsbehörde abzustimmen.

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