Aktualisierte Richtlinien für Fluchtwege und Notausgänge

In der heutigen Zeit ist es von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitsstätten und Betriebsgebäude sicher sind und im Notfall eine selbstrettende Flucht und effektive Evakuierung ermöglichen. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, wurden die Richtlinien für Fluchtwege und Notausgänge aktualisiert. Insbesondere die ASR A2.3, eine wichtige, technische Regel für Arbeitststätten, wurde überarbeitet, um die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und Rettungspläne zu konkretisieren. In diesem Blogartikel werden wir wichtige Änderungen der ASR diskutieren und betrachten, wie Arbeitgeber sicherstellen können, dass sie die neuen Vorschriften für Arbeitsstätten einhalten. Dabei sind alle Betreiber von Arbeitsstätten betroffen, die gemäß § 2 ArbStättV als Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes und Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, definiert sind.

Konkretisierung der Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne:
Die Überarbeitung der ASR A2.3 konkretisiert und ergänzt die bereits bestehenden Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne. Insbesondere wurden neue Begriffsdefinitionen eingeführt:

  • Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege): zur Flucht erforderliche Verkehrswege, Flure (baurechtlich auch notwendige Flure), Treppen (baurechtlich auch notwendige Treppen) sowie Notausgänge
  • Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege): zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls entweder ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Der Fokus des Arbeitsrechts liegt dabei zunächst nur auf der Selbstrettung.

Überarbeitete Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen:
In der neuen ASR A2.3 wurden bedeutende Änderungen im Hinblick auf die lichte Fluchtwegbreite vorgenommen. Dabei werden die Vorgaben bewusst unterteilt in die lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen entlang der Hauptfluchtwege sowie die lichte Mindestbreite der Hauptfluchtwege selbst. Zusätzlich wurden weitere Zwischenstufe eingeführt. Zuvor war bei einer Personenzahl von über 20 bis 200 Personen dieselbe Breite vorgeschrieben, nun existieren differenzierte lichte Mindestbreiten für bis zu 50 Personen und bis zu 100 Personen.

Neuzuweisung der Thematik Sicherheitsbeleuchtung:
Eine weitere bedeutende Änderung ist die Überführung der Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege aus der alten ASR A3.4/7 in die überarbeitete Fassung der ASR A2.3. Das Ziel ist hier, die Arbeitsstätte gefahrlos verlassen zu können und insbesondeere eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit zu vermeiden, wenn die Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Die ergänzte Ausgabe der ASR A4.3 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ enthält daher nun die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für bestimmte Tätigkeiten. Das sind Arbeitsplätz, bei denen mit einer Gefährdung zu rechnen ist. Hierzu zählen z.B. Laboratorien, bei denen gefährliche Versuche durchgeführt werden.

Fallbeispiel – Lichte Mindestbreite nach der ASR A2.3

IBR Renckly - ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge Richtlinien

Bild: Fallbeispiel – Fluchtwege
unter Anwendung der ASR A2.3 Richtlinien für das Erdgeschoss eines Bürogebäudes mit zwei Nutzungseinheiten. Die beiden baulichen Fluchtwege bestehen aus einer innenliegenden Treppe und einer Außentreppe. Zusätzlich arbeiten im 1. OG 50 Personen und im 2. OG ebenfalls 50 Personen.

Für das Fallbeispiel sind nachfolgend die Mindestbreiten für den Hauptfluchtweg nach der Tabelle 1 der ASR A 2.3 aufgeführt.

Hinweis: In Bezug auf Treppen in Treppenräumen und Außentreppen bietet die neue ASR A2.3 eine alternative Betrachtungsweise zur Bestimmung der lichten Breiten (siehe Tabelle 2 – ASR A2.3). Für weitere Informationen dazu sprechen Sie uns gerne an.

Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Notausgängen (in m)
Maß B130 Personen0,90
Maß B238 Personen0,90
Maß B320 Personen0,90
Maß B458 Personen1,00
Maß B5158 Personen1,05
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen (in m)
Maß C138 Personen1,20
Maß C220 Personen1,00
Maß C358 Personen1,20
Maß C4100 Personen1,20
Die genauen Informationen zu den neuen Richtlinien finden Sie in der ASR A2.3 (Ausgabe März 2022). Für eine leichtere Gegenüberstellung der Änderungen finden Sie unten eine Tabelle, in der die Unterschiede zu den vorherigen Richtlinien hervorgehoben sind.

Auswirkungen der Überarbeitung auf Gebäudeeigentümer und Arbeitgeber

Die Konkretisierung der Anforderungen gemäß ASR A2.3 bedarf bei bestimmten Arbeitsstätten und Betriebsgebäude Anpassungen. Hier bestehen jedoch Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen. Beispielsweise können Hauptfluchtwege für bis zu 5 Personen gemäß Tabelle 1, Nummer 1, Spalte C, mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder weiterhin genutzt werden, sofern keine bedeutenden Erweiterungen oder Umbauten in den entsprechenden Bereichen der Arbeitsstätten geplant sind.

Um sicherzustellen, dass die neuen Arbeitsstättenrichtlinien dem Einzelfall angemessen angewendet werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Intern sollten Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einen internen Brandschutzbeauftragten ernennen, die sich kontinuierlich über die aktuellen Vorschriften informieren und sicherstellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen entsprechend umgesetzt werden. Außerdem können Unternehmen auch externe Brandschutzbeauftragte konsultieren, die bei Änderungen der Vorschriften kontaktiert werden können, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Sicherheit der Arbeitsstätten: Einhalten der neuen ASR A2.3

Als Arbeitgeber sollten Sie spätestens bei einer geplanten Umbaumaßnahmen Ihrer Arbeitsstätte die Bedingungen nach den aktuellen Arbeitsschutzrichtlinien (z.B. ASR A2.3) überprüfen und Abweichungen in einer Gefährdungsanalyse bewerten. Definieren Sie dabei in Ihrem Sicherheitskonzept, welche alternativen Maßnahmen Sie ergreifen, um die gleiche Sicherheit zu gewährleisten, und ziehen Sie bei Bedarf einen Experten z.B. für vorbeugenden Brandschutz hinzu. Als IBR Ingenieurbüro für vorbeugenden Brandschutz stehen wir Ihnen zur Seite und helfen Ihnen bei der Umsetzung der neuen Arbeitsschutzrichtlinien gemäß der ASR A2.3. Der Schutz von Menschenleben hat oberste Priorität, und die ASR A2.3 ist ein wichtiger Leitfaden, um dieses Ziel zu erreichen.

Wir von IBR erstellen Ihnen gerne ein individuelles Brandschutzkonzept.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie fachkompetent bei der Umsetzung Ihres Projektes.