Sicherheit am Arbeitsplatz ist von höchster Bedeutung, insbesondere wenn es um Evakuierung und Rettungsmaßnahmen geht. In diesem Beitrag informieren wir über wichtige Änderungen in der ASR A1.3 für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die unter anderem den Wegfall der Kennzeichnung von Rettungsausstiegen, dem Rettungszeichen E017, betreffen.
ASR A1.3 Arbeitsstättenrichtlinie und Arbeitsschutz – Selbstrettung als zentrales Element
Für Gebäude, in denen sich Beschäftigte aufhalten, sind zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu betrachten, zum einen das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer und zum anderen das Arbeitsrecht.
Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass das Arbeitsrecht gegenüber dem Baurecht hauptsächlich auf die Selbstrettung der Beschäftigten ausgelegt ist. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 konkretisiert dies wie folgt:
Rettungsausstiege und das Sicherheitszeichen E017
Die bisher in der ASR A1.3 vorhandene Kennzeichnung eines Rettungsausstieges
(Rettungszeichen E017) stellte damit einen Wiederspruch zum Arbeitsrecht dar, wonach eine Selbstrettung der Beschäftigten über den Haupt- und Nebenfluchtweg möglich sein muss.
Aus diesem Grund wurde die Kennzeichnung des Rettungsausstieges aus der aktuellen Fassung der ASR A1.3 gestrichen.
Bauordnungsrechtlich muss der erste Rettungsweg immer baulich hergestellt werden – also eine notwendige Treppe. Der zweite Rettungsweg kann entweder ebenfalls baulich oder aber über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen. Hierzu ist dann innerhalb der Nutzungseinheit eine geeignete Stelle erforderlich. Dabei handelt es sich meistens um ein Fenster mit bestimmten Anforderungen aus dem Baurecht. Im Kontext des Bauordnungsrechtes hat der Rettungsausstieg als Kennzeichnung auch weiterhin seine Berechtigung und kann über die Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 weiterhin benutzt werden.
Unabhängig davon muss der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung (nach §3 Arbeitsstättenverordnung unter Berücksichtigung des Abschnitt 6 der ASR A2.3) nachweisen, ob zum Hauptfluchtweg auch ein oder mehrere Nebenfluchtwege erforderlich sind. In der ASR A2.3 steht dazu folgender Hinweis:
„Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, wenn z.B. der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt, …“
Wir von IBR beantworten gerne Ihre weiteren Fragen zur Sicherheitskennzeichung und Gefährdungsbeurteilung.
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