ANTWORT: Nein, das ist nicht erforderlich.

Allerdings müssen die Pläne spätestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person überprüft und, wenn nötig, auf den aktuellen Stand gebracht werden. Für die Flucht und Rettungspläne ergibt sich diese Forderung aus der DGUV 9 (§ 20) – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, geprüft wird. Hierzu zählen auch die Flucht- und Rettungspläne.

Ebenso wird innerhalb der DIN ISO 23601 (Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne) im Abschnitt 10 erwähnt, dass die Pläne in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden müssen.

Für die Feuerwehrunterlagen ist diese Forderung innerhalb der DIN 14095 verankert. Im Abschnitt 4 wird hier angegeben, dass Feuerwehrpläne ständig auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen und der Betreiber die Feuerwehrpläne mindestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person überprüfen lassen muss.

Werden die Unterlagen nicht auf dem aktuellen Stand gehalten, kann dies im Brandfall zu fatalen Fehleinschätzungen der Rettungskräfte führen. Aber auch die Beschäftigten oder Besucher eines Objektes müssen sich auf den aktuellen Stand der Flucht- und Rettungspläne oder die richtige Position von Feuerlöscheinrichtungen verlassen können.

Wir von IBR übernehmen gerne die sachgerechte Prüfung Ihrer Unterlagen. Sprechen Sie uns an.