post@ibr-renckly.de

07236 – 93396-5

Ein Brandschutzkonzept umfasst in seiner Gesamtheit alle Maßnahmen und Strategien (baulich, technisch und organisatorisch) zur Verhinderung von Bränden sowie zum Schutz von Personen und Tieren. Gegebenenfalls müssen auch Themen wie Sachwerte oder der Umweltschutz mit betrachtet werden. Bereits die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) und die jeweiligen Landesbauordnungen definieren als oberstes Schutzziel:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“ (*1).

Ein Brandschutzkonzept beinhaltet einen textlichen und einen visuellen Teil (Brandschutzpläne). Innerhalb der Brandschutzpläne werden die Brandschutzmaßnahmen (zum Beispiel die Feuerwiderstandsdauer von Wänden und Decken oder die Brandschutzqualität von Türen oder Toren in den Planunterlagen (Grundriss, Schnitt, Ansicht, Lageplan) visualisiert.

Brandschutzkonzepte werden regelmäßig erforderlich:

  • Im Sonderbau
  • Wenn von baurechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll.
  • Bei einem Bestandsgebäude, wenn beispielweise Brandschutzmängel oder Abweichungen zur Baugenehmigung (konkrete Gefahr) durch die untere Bauaufsichtsbehörde festgestellt wurden.
  • Bei einer geplanten Nutzungsänderung.
  • Forderungen über das Baurecht hinaus, zum Beispiel von Seiten des Sachversicherers.

 Sonderbauten und baurechtliche Abweichungen werden wir Ihnen in weiteren Blogbeiträgen näher beschreiben.

Das Brandschutzkonzept als Bauvorlage ist Bestandteil der Baugenehmigung, weshalb auch alle dort beschriebenen Maßnahmen dauerhaft umzusetzen sind. Bei Bestandsgebäuden ohne Brandschutzkonzept sind im Übrigen die Auflagen der Baugenehmigung und die genehmigten Architektenpläne gegebenenfalls mit Eintragungen der unteren Bauaufsichtsbehörde bindend. Bei circa 90% unserer Projekte im Bestand stellen wir allerdings regelmäßig fest, dass diese nicht oder nur lückenhaft vorliegen. Dies erschwert zwar die weitere Beurteilung und Planung gehört aber zu unserem Tagesgeschäft.

(*1) Auszug aus der Musterbauordnung (MBO) der ARGEBAU (siehe https://www.bauministerkonferenz.de).
Hinweis: In jedem Bundesland gilt eine Bauordnung als Landesgesetz. Diese Landesbauordnungen (LBO) orientieren sich im Grundsatz an der länderübergreifend einheitlichen Musterbauordnung (MBO).

Wir von IBR beraten Sie oder unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Projekte. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne dabei.