Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden hat jeder Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl seiner Beschäftigten als Brandschutzhelfer zu benennen und fachkundig in dieser Aufgabe zu unterweisen. Für eine normale Brandgefährdung wie sie beispielsweise häufig bei einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vorhanden ist, genügt in der Regel ein Anteil von 5% der Beschäftigten in dieser Aufgabe zu bestellen (siehe auch technische Regel für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände ASR A 2.2). Wobei auch ein größerer Anteil erforderlich werden kann, wenn beispielsweise ein höheres Gefährdungspotential im Betrieb vorhanden sein sollte. Dies könnte gegebenenfalls dann vorliegen, wenn unter anderem folgende Punkte vorhanden sein sollten:

Viele Personen im Gebäude

Erhöhte Brandgefahr oder wenn im Brandfall mit einer schnellen Brandausbreitung gerechnet werden muss

Beim Vorhandensein von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebäude

Große Flächen ohne brandschutztechnische Abtrennung

Diese Punkte muss der Arbeitgeber allesamt in einer Gefährdungsanalyse thematisieren und daraus unter anderem den Anteil der erforderlichen Brandschutzhelfer ableiten. Der Arbeitgeber muss bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Brandschutzhelfer aber auch Themen wie Schichtbetrieb oder beispielweise Urlaub und Krankheit berücksichtigen.

Bei Begehung der verschiedensten Betriebe stellen wir leider immer wieder fest, dass die Aufgaben und das relevante Fachwissen der Brandschutzhelfer aber auch der Führungskräfte nicht immer in dem erforderlichen Maße vorhanden sind. Beispielsweise fehlt meist das Fachwissen über den Sinn- und Zweck der unterschiedlichen Feuerlöscher beziehungsweise bei welcher Brandklasse kann welcher Feuerlöscher eingesetzt werden, aber auch die Gefahren wie der Umgang mit Kohledioxid-Feuerlöschern (CO2) sind meist nur sporadisch vorhanden und können im Ernstfall schwerwiegende Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen.

Auch der Einsatz eines nicht geeigneten Löschmittels für den jeweiligen Bereich (zum Beispiel die Verwendung eines Pulverlöschers bei einem Kleinbrand in einem wichtigen Schaltschrank einer Maschine) kann ungewollt einen größeren Folgeschaden nach sich ziehen als der Brand selbst. Der feine Pulverstaub verteilt sich überall im Bereich des Brandraumes und das Löschmittel wirkt zudem auf metallischen Oberflächen stark korrosiv, so dass eine unverzügliche und gründliche Reinigung des gesamten Brandraumes erforderlich wird.

Natürlich ist der Einsatz eines Pulverlöschers besser als keinen Feuerlöscher einzusetzen, aber Sie und Ihre Mitarbeiter sollten im Brandfall ohne großes Rätselraten wissen, wo und wann dieser eingesetzt werden kann, um den Schaden für Ihr Unternehmen möglichst in Grenzen zu halten.

Weitere Aufgaben, mit denen sich ein Arbeitgeber auseinandersetzen muss, sind beispielsweise:

Ermittlung der erforderlichen Löscheinheiten (auch Löscheinheitenberechnung genannt) oder genauer gesagt wie viele Feuerlöscher mit welchem Löschmittel werden für ein Unternehmen in Abhängigkeit der Brandgefährdung werden benötigt.
Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls einen Brandschutzbeauftragten bestellen, weil die Objektgröße, die mögliche Brandgefährdung, eine Sonderbauvorschrift oder der Sachversicherer dies fordert. Diese Stabstelle kann der Unternehmer auch über ein externes Unternehmen bestellen.
Werden in einem Betrieb in einem bestimmten Maße wassergefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet, dann hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass im Brandfall kontaminiertes Löschwasser auf dem Betriebsgelände zurückgehalten wird (Ausgangspunkt dieses Handelns war der Brand einer Lagerhalle der Firma Sandoz in Basel am 1.November 1986 bei dem bis zu dreißig Tonnen mit Pestiziden kontaminiertes Löschwasser in den Rhein geflossen waren).