Beispiel aus unseren aktuellen Projekten
Ein denkmalgeschütztes Wohngebäude inklusive angrenzender Scheune (Baujahr frühes 17. Jahrhundert) sollten jeweils in ein Mehrfamilienhaus umgebaut werden. Hier wurde für das Wohngebäude der Bestandsschutz geltend gemacht. Für die Umnutzung der Scheune (ehemals landwirtschaftliche Nutzung) in eines der beiden Mehrfamilienhäuser galt der Bestandsschutz allerdings nicht, so dass in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde und dem Architektenbüro z.B. geprüft werden musste, inwieweit die heutigen Abmessungen der Rettungsfenster (2. Rettungsweg sollte über tragbare Leitern der Feuerwehr erfolgen) in die Gefache der denkmalgeschützten Fachwerkwände eingebaut werden konnten. Die entsprechenden Anforderungen und Abmessungen sind aus den jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.
Bild 1: Mindestmaße für Rettungsfenster beispielsweise nach der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)
Wenn Rettungsgeräte der Feuerwehr für den 2. Rettungsweg eingesetzt werden sollen, dann müssen dafür beispielsweise die entsprechenden Flächen (je nach Rettungsgerät sind dafür unterschiedliche Flächen zu berücksichtigen) zur Aufstellung vorhanden sein. Diese können entweder auf dem eigenen Grundstück oder auf öffentlichen Flächen (z.B. Straße) liegen und sind im Brandschutzkonzept zu thematisieren (textlich und planerisch). Bei engen Bebauungen wie es bei denkmalgeschützten Gebäuden häufig der Fall ist, kann dies eine erhebliche Sisyphusarbeit darstellen und sogar mit einer Umplanung des Gebäudes einhergehen.
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