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  2. Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Arbeitgeber beurteilen muss, welchen Gefährdungen seine Beschäftigten während ihrer Arbeit ausgesetzt sind (Arbeitsschutzgesetz § 5 Absatz 1). Dies beinhaltet unter anderem die Gefährdung durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten (beispielsweise Anlagen und Maschinen), den Einsatz von Gefahrstoffen, aber auch die Brandgefahren im Betrieb.

Maßnahmen, um die Sicherheit von Maschinen und Anlagen zu erhöhen oder aber den Brandschutz zu verbessern, können nur greifen, wenn die Gefährdungen im Vorhinein klar definiert wurden.

Kennen Sie die in Ihrem Objekt vorhandenen Gefahren?

Sprechen Sie uns an, wir von IBR unterstützen Sie gerne dabei, Gefahren zu ermitteln und Maßnahmen wirtschaftlich umzusetzen.

Unsere Leistungen im Detail

Wir analysieren die vorhandenen Gefährdungen an Ihrem Objekt oder von Maschinen und Anlagen.

Wir beurteilen die Gefährdung und erstellen Risikoanalysen von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Wir beurteilen die Gefährdung nach ASR A2.2 / ASR V3 – Brandschutz in Arbeitsstätten.

Wir beurteilen die Gefährdung nach TRGS 800 – technische Regeln für Gefahrstoffe.

Wir erarbeiten bauliche, organisatorische oder anlagenspezifische Maßnahmen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Warnhinweise nach DIN EN ISO 7010

Ingenieur­büro für den
vor­beugen­den Brand­schutz

Sven Renckly