Berechnungen von benötigten Löscheinheiten
Die Forderungen nach Löscheinrichtungen finden sich in vielen Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen wieder. So schreiben die Landesbauordnungen (z. B. LBO Baden-Württemberg § 15 Absatz 1) vor, dass bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten sind, dass ein Feuer oder starke Rauchentwicklung nicht entstehen können und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Damit es bei einem Entstehungsbrand also nicht zu einem größeren Schadensereignis kommt, ist es unumgänglich, eine entsprechende Anzahl von Feuerlöschern vorzuhalten.
In Abhängigkeit der Brandklassen, Brandgefahren und der Größe Ihres Objektes beurteilen wir die konkrete Gefährdung und ermitteln die Anzahl der benötigten Feuerlöscher. Sollten wir eine höhere Brandgefährdung feststellen, definieren wir in Abstimmung mit Ihnen weitere Maßnahmen und setzen diese für Sie um.